Rauchmelder sind nicht alles
9.03.09In vielen Bundesländern sind Rauchmelder in privaten Wohnräumen und Gewerbe Pflicht. Doch damit ist es längst nicht getan.
Eigentümer, Hausverwaltungen und auch Eigentümergemeinschaften sind im Rahmen der Erfüllung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung einer etwaigen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB gehalten, sich beispielsweise abzusichern, ob und inwieweit einer Verrauchung der Fluchtwege, insbesondere des Treppenraums, vorgebeugt werden soll oder gar muss. Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften müssen daher die sich daraus im Brandfall für die Gebäudenutzer ergebenden Risiken betrachten und geeignete Maßnahmen treffen.
Zur Risikovermeidung gehören neben technischen Geräten wie Rauchmeldern auch klare Anweisungen – Hinweistafeln – an die Gebäudenutzer, wie sie sich im Brandfall und einer etwaigen Verrauchung des Treppenhauses (Fluchtweges) zur Vermeidung eigener gesundheitlicher Schädigung verhalten sollen.
Mit uns auf der sicheren Seite
Mit einer individuellen, objektbezogenen Brandschutzschau vor Ort zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten zur Umsetzung Ihrer Verkehrssicherungspflichten. Wir protokollieren den Ist-Stand und geben Tipps zur Optimierung, damit Sie auf der sicheren Seite sind.
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